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Verzicht auf den Versorgungsausgleich

Kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten?

Grundsätzlich muss der Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung durchgeführt werden. Es gibt aber Ausnahmen:

1. Bei Ehen von höchstens drei Jahren Dauer:

Bei Ehen, die bis zur Einreichung des Scheidungsantrags höchstens drei Jahre gedauert haben, wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt, falls keiner der Parteien auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs besteht.
Maßgeblich ist die Zeit vom Tag der Heirat bis zur Einreichung der Scheidung.
2. Wenn beide Eheleute Ausländer sind oder beide Eheleute im Ausland leben.

3. Falls nur einer der Eheleute Ausländer ist, oder falls nur ein Ehegatte im Ausland lebt:

In diesen Fällen können die Eheleute u.U. wählen, dass die Scheidung nicht nach deutschem Recht erfolgen soll, sondern nach dem jeweiligen ausländischen Recht. Nach ausländischen Rechten ist praktisch nie ein Versorgungsausgleich durchzuführen.

4. Bei Ehen über drei Jahren Dauer:

Grundsätzlich ist es auch bei einer Ehe über drei Jahren Dauer möglich, dass die Eheleute auf den Versorgungsausgleich verzichten.

Bei einer Ehe über drei Jahren Dauer ist der Verzicht auf den Versorgungsausgleich außerdem an bestimmte Formvorschriften gebunden. Es reicht für den Verzicht deshalb nicht aus, dass die Eheleute ihn einfach privat unter sich vereinbaren.
Es kommen im Wesentlichen zwei Formen in Betracht, in denen man den Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbaren kann:
Erstens: Ein Notarvertrag.
Zweitens: Ein Vergleich über den Versorgungsausgleich vor Gericht.

Gerne entwerfen wir Ihnen im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich / Scheidungsfolgenvereinbarung, so dass nur noch geringere Kosten für die Beglaubigung durch einen Notar anfallen.

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