Kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer und geringer Differenz der Anrechte
Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Altersversorgungen - Renten, Pensionen etc. - der beiden Eheleute geteilt.
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich.
Während der Ehezeit haben meistens beide Eheleute für ihre Altersvorsorge entweder Rentenversicherungsbeiträge und/oder Beiträge zu einer betrieblichen Rentenversicherung eingezahlt. Hinzu kommt
evtl. eine private Altersvorsorge, z.B. bei Selbständigen. Freiberufler (z.B. Ärzte, Künstler, Anwälte, Architekten) zahlen Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Auch die Riesterrente
wird ausgeglichen. Als Beamter hat man Anspruch auf die Beamtenversorgung. Bei allen diesen verschiedenen Formen der Altersvorsorge entstehen bereits während des Berufslebens so genannte
Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente. Die Höhe dieser Anwartschaften richtet sich meist danach, wie viel Beiträge man bisher eingezahlt hat, was wiederum meist davon
abhängt, wie viel man bisher verdient hat. Bei Beamten hängt die Höhe der Anwartschaften u.a. von der Dienstzeit ab.
Fast immer sind diese Rentenanwartschaften bei den Ehegatten unterschiedlich hoch. Oft haben z.B. Frauen geringere Anwartschaften, weil sie während der Zeiten der Kindererziehung keine Altersvorsorge
betrieben oder im Einverständnis mit dem Ehemann den Haushalt geführt haben oder aus anderen Gründen. Unterschiedlich hohe Anwartschaften entstehen auch, wenn die Eheleute unterschiedlich viel
verdient haben, wenn einer von beiden längere Zeit arbeitslos war oder wenn einer von beiden im öffentlichen Dienst ist.
Durch den Versorgungsausgleich werden diese Unterschiede ausgeglichen. Jeder Ehegatte bekommt die Hälfte derjenigen Rente oder Pension des anderen Ehegatten, die dieser während der Ehezeit hinzu
erworben hat. Im Ergebnis haben nach dem Versorgungsausgleich beide Ehegatten dann eine gleich hohe Altersversorgung (bezogen auf die Ehezeit).
Beispiel: Der Ehemann hat eine gesetzliche Rente bei der Deutschen Rentenversicherung. Zum Zeitpunkt der Heirat hatte
diese Rentenversicherung bereits einen Stand von 50,- €. Zum Zeitpunkt der Scheidung hat sie einen Stand von 130,- €, ist also um 80,- € gestiegen. Außerdem hat er während der Ehe eine Betriebsrente
begonnen. Diese hat zum Zeitpunkt der Scheidung einen Stand von 30,- €. Die Ehefrau hat ebenfalls eine Rente bei der Deutschen Rentenversicherung, welche bei Beginn der Ehe einen Stand von 20,- €
hatte, und deren Stand zum Zeitpunkt der Scheidung bei 80,- € liegt, was eine Steigerung um 60,- € bedeutet. Außerdem hat sie eine Zusatzversorgung, die während der Ehe begonnen wurde und einen Stand
von 40,- € hat.
Im Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 40,- € von der gesetzlichen Rente Ihres Mannes sowie 15,- € von seiner Betriebsrente. Im Gegenzug erhält der Ehemann 30,- € von der gesetzlichen Rente
seiner Ehefrau sowie 20,- € von ihrer Zusatzversorgung.
Das Gesetz sieht, anders als bisher, nicht mehr in jedem Fall einen Versorgungsausgleich vor.
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich.
Bei einer Ehedauer von unter drei Jahren, wobei das Trennungsjahr hier mit eingerechnet ist, das dies bis zur Einreichung
der Scheidung ja abgelaufen sein muss, ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs nur noch auf Antrag eines der Ehegatten vorgesehen. Stellt keiner einen solchen Antrag
unterbleibt daher der Ausgleich, auch wenn die Rentenanrechte erheblich sind!
Bei Fragen zu den Einzelheiten dieser neuen Regelung können Sie meinen anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.
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