Bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Lebenspartner im Wesentlichen dieselben Rechte und Pflichten wie die Ehegatten in einer
ehelichen Lebensgemeinschaft. Das bedeutet, die Lebenspartner
- dürfen einen gemeinsamen Nachnamen haben, sind Familienangehörige und unterliegen insoweit dem gesetzlichen Erbrecht
- sind einander zu Unterhalt verpflichtet
- leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und dürfen den Güterstand auch anderweitig regeln
- haben als Hinterbliebener des anderen Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung
- dürfen für die Kinder des Partners, für die dieser sorgeberechtigt ist, Alltagsangelegenheiten mit entscheiden und in einem Notfall für die Kinder ihres Lebenspartners alle nötigen
Entscheidungen auch alleine treffen
- können dem leiblichen Kind des Lebenspartners den Nachnamen der eingetragenen Lebenspartnerschaft geben, sofern der Partner sorgeberechtigt ist und das Kind zusammen mit ihnen im gemeinsamen
Haushalt lebt – wobei auch eine Adoption möglich ist (Stiefkindadoption)
So erfolgt die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Wie bei der Ehe erfolgt die „Scheidung“ der eingetragenen Lebensgemeinschaft regelmäßig erst dann, wenn eine Trennung der Lebenspartnerschaft stattgefunden hat. Möglich ist aber
auch eine sofortige Aufehbung In Härtefällen. Im Einzelnen kann das Familiengericht auf Antrag eines oder beider Lebenspartner die Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG aufheben,
wenn
- die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
a) beide die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
b) nicht erwartet werden kann, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann,