Die Kosten richten sich nach dem Nettoeinkommen der Eheleute. Das ist gesetzliche Vorschrift. Je niedriger das monatliche Einkommen, desto niedriger sind die
Kosten. Darum fragen wir Sie im Scheidungsformular nach dem Nettoeinkommen beide Eheleute. Es reicht völlig aus, wenn Sie uns hierzu ungefähre Angaben machen.
Grob gerechnet kostet die Scheidung ungefähr einen halben Monatslohn (Einkommen beider Eheleute zusammengerechnet).
Wir setzen uns nachhaltig dafür ein . . .
- ... die Scheidungskosten zu senken: So regen wir bereits in der Antragsschrift an, den Gegenstandswert der Scheidung bei besonderer Einfachheit um 25% zu mindern und
weitere 250,- Euro pro Kind in Abzug zu bringen. In vielen Fällen schließen sich die Gerichte, die den Gegenstandswert nach Abschluss des Verfahrens abschließend festsetzen, dieser Auffassung
an.
Bis zu 40% der Gesamtkosten der Parteien können dadurch eingespart werden, indem die einvernehmliche Scheidung kostengünstig mit der Beauftragung nur eines Rechtsanwaltes durch die Antragstellerin
oder den Antragsteller durchgeführt wird.
- . . . den uns erteilten Auftrag auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu beschränken. Wir stellen Ihnen zudem keine Fahrtkosten oder sonstige Kosten in
Rechnung. Wir weisen darauf hin, dass Ihnen dadurch kein Nachteil entsteht.