Bei internationalen Scheidungen ist stets vorab zu klären, wo der Scheidungsantrag eingereicht werden kann, ob also ein deutsches oder ausländisches Gericht zuständig ist. In einem nächsten Schritt muss dann geprüft werden, nach der Rechtsordnung welches Landes das Scheidungsverfahren abläuft. Selbst in Fällen, in denen zum Beispiel ein deutsches Gericht zuständig ist, kann sich die Scheidung mitunter nach ausländischem Recht richten.
1. Die scheidungswilligen Ehegatten haben die selbe ausländische Staatsangehörigkeit:
Hier ist eine Scheidung in Deutschland nur möglich, wenn einer der Ehegatten in Deutschland seinen gewöhnlichen ständigen Aufenthaltsort hat.
2. Die Scheidung von Ehegatten mit unterschiedlichen ausländischen Staatsangehörigkeiten
(z.B. Polnisch – Holländisch oder Chinesisch – Englisch).
Hier ist eine Scheidung in Deutschland möglich, soweit einer der ausländischen Ehe-gatten in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In diesem Fall kommt das Scheidungsrecht desjenigen Landes
vor dem deutschen Gericht zur Anwendung, in welchem die Ehegatten zuletzt gemeinsam zusammengelebt hatten.
3. Die Scheidung von einem Ehegatten mit deutscher Staatsangehörigkeiten von einem Ehegatten mit ausländischer
Staatsangehörigkeit
(z.B. Deutsch – Holländisch oder Polnisch – Deutsch).
Hier ist die Scheidung in Deutschland immer möglich. Es genügt, wenn nur ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit hat, was selbst gilt, sollten sich die Ehegatten gar nicht in Deutschland
aufhalten oder dort wohnen.
4. Die Scheidung von Ehegatten mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Ausland leben.
Auch hier ist eine Scheidung in Deutschland immer möglich, da es nicht notwendig ist, dass die Ehegatten sich in Deutschland aufhalten oder dort wohnen.
Lebenspartnerschaften:
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