Eine einvernehmliche Scheidung ist kein Widerspruch in sich, sondern es gibt sie wirklich: Wenn beide Ehegatten sich einig sind, dass sie geschieden werden wollen, dann spricht das Gesetz von einer einverständlichen und der Volksmund von der einvernehmlichen Scheidung.
Einvernehmliche Scheidung Bonn Einvernehmliche Scheidung Bonn
Zuerst einmal müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. In § 630 ZPO sind dann die weiteren Voraussetzungen für eine einvernehmliche Ehescheidung geregelt. Der Scheidungsantrag muss folgende Angaben enthalten:
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll das Gericht nur bei Vorliegen sämtlicher erforderlicher Erklärungen von einer einvernehmlichen Scheidung ausgehen dürfen und die Ehe bereits nach Ablauf eines Trennungsjahres scheiden. Fehlen eine oder mehrere der oben genannten Erklärungen, sollen die Gerichte eigentliche keine einvernehmliche Scheidung vornehmen, auch wenn die Ehegatten nach Ablauf des ersten Trennungsjahres dies wünschen.
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Aber die Praxis sieht in weiten Teilen Deutschlands anders aus: Die meisten Gerichten nehmen eine einvernehmliche Scheidung an, wenn beide Ehegatten nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beantragen bzw. der eine Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmt. Und zwar unabhängig davon, ob Erklärungen zu den weiteren Punkten vorliegen oder nicht.
Viele Gerichte senken zudem den Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren bei einer einvernehmlichen Scheidung ab, was für die Beteiligten zu geringeren Gerichts- und Anwaltskosten führt.
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