Versorgungsausgleich: Ausschluss macht Ehevertrag nicht unbedingt sittenwidrig
Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur als sittenwidrig und als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen
Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten dabei deutlich, dass sich allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts die Sittenwidrigkeit
des gesamten Ehevertrags regelmäßig noch nicht ergebe. Vielmehr sei bei der Wirksamkeitsprüfung des Ehevertrags im Rahmen einer Gesamtabwägung auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsabschluss
abzustellen (BGH, XII ZR 129/10).
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.20122
Neue Einkommensstufen ab 2022
Auffällig ist, dass die neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2022 länger ist, was daran liegt, dass fünf weitere Einkommensstufen hinzugekommen sind. Wurden bisher
nur Einkommen des Unterhaltsschuldners in zehn Einkommensstufen bis 5.501 Euro monatlich in der Unterhaltstabelle abgebildet, reicht die neue Unterhaltstabelle bis zur Einkommensstufe 15 mit einem
monatlichen, unterhaltspflichtigen Einkommen von 11.000 Euro.
45% Differenzmethode anstatt 3/7-Differenzmethode
Neu in der Düsseldorfer Tabelle ist auch die Einkommensberechnung beim Ehegattenunterhalt. Hierzu heißt es im Abschnitt B I Nr. 1 der Anmerkungen, dass das
Differenzeinkommen zwischen den beiden Berechtigten (Ehegatten) mit 45 Prozent angerechnet wird. Bis Ende 2021 wurde hier die 3/7-Differenzmethode angewandt. Rechnerisch ergibt sich hier aber nur
eine Unterschiedsbetrag aufgrund der neuen Berechnungsmethode von ca. 2,1 Prozent.
Kindergeld ist anzurechnen
Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Ab dem 1. Juli 2019 soll das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 Euro auf 204 Euro,
für ein drittes Kind von derzeit 200 Euro auf 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 Euro auf 235 Euro angehoben werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in
der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im
Anhang der Tabelle beigefügten sogenannten Zahlbetragstabellen.
Im Übrigen ist die Tabelle gegenüber 2018 unverändert. So verbleibt es bei den in 2018 angehobenen Einkommensgruppen und den dem Unterhaltsschuldner zu belassenden
Selbstbehalten.
Rechtsgrundlage:
Unterhalt im Sinne des § 1610 BGB
Download der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2022 im PDF-Format
OLG Oldenburg: Auskunftsanspruch bei Unterhaltspflicht der Großeltern
Eine Unterhaltspflicht der Großeltern kann dann greifen, wenn Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der
Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt (§ 1607 BGB). Daher kann Auskunft von den Großeltern über deren Einkommen und Vermögen verlangt werden. Im Anschluss an diese Auskunft ist zu
entscheiden, ob die Großeltern tatsächlich Unterhalt schulden.
Az 13-UF 85/21
Beschluss vom 16.12.2021
BGH: Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs
Der eheangemessene Unterhaltsbedarf beim Trennungsunterhalt ist im Falle einer konkreten Bedarfsbemessung nach den Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung
des in der Ehe erreichten Lebensstandards erforderlich sind.
Der konkrete Wohnbedarf entspricht dem, was der Unterhaltsberechtigte als Mieter (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und angemessen große Wohnung
aufzubringen hätte.
Der Quotenunterhalt stellt die Obergrenze auch bei der konkreten Bedarfsbemessung dar – unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabs im Hinblick auf die Halbteilung.
Az XII ZB 474/20
Beschluss vom 29.09.2021
OLG Frankfurt a.M.: Vater ist zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet
Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl
dient. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern. Damit korrespondiert eine gesetzliche Verpflichtung der Eltern zum Umgang. Demnach muss auch ein Vater, der sich privat und beruflich
überlastet fühlt, Umgang mit seinen Söhnen pflegen. Das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern ist ein Recht im Interesse des Kindes, das auf das Kindeswohl ausgerichtet
ist. Dem Wohl des Kindes aber kommt es grundsätzlich zugute, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennenzulernen, mit ihnen vertraut zu werden
oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mit Hilfe des Umgangs fortsetzen zu können.
Ein milderes Mittel, dem Umgangsrecht des Kindes zu seinem Wohle Nachdruck zu verleihen und zur Durchsetzung zu verhelfen, ist nicht ersichtlich, so dass die elterliche Umgangsverpflichtung auch
erforderlich ist
Az 3 UF 156/20
Beschluss vom 11.11.2020
BGH: Voraussetzungen für Trennungsunterhalt
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.
Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt der Trennung nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die nach objektiven Maßstäben zu bestimmen sind. Die von Anfang an bestehende Trennung
der Ehegatten rechtfertigt auch keine Verwirkung, zumal im vorliegenden Fall schon begrifflich nicht von einer kurzen Ehedauer die Rede sein kann. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass
die Beteiligten vereinbart hätten, nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen. Das Paar schloss im August 2017 die Ehe und trennte sich im August 2018.
Az XII ZB 358/19
Beschluss vom 19.2.2020
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