Versorgungsausgleich: Ausschluss macht Ehevertrag nicht unbedingt sittenwidrig
Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur als sittenwidrig und als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des
benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten dabei deutlich, dass sich allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrags
regelmäßig noch nicht ergebe. Vielmehr sei bei der Wirksamkeitsprüfung des Ehevertrags im Rahmen einer Gesamtabwägung auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsabschluss abzustellen (BGH, XII ZR
129/10).
Neue Düsseldorfer Tabelle 2019 - Zum 01.01.2019
wird die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an die neuen
Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst.
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2019
Ab dem 1. Januar 2019 beträgt der
monatliche Mindestunterhalt für
Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 354 Euro statt bisher 348 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 406 Euro
statt bisher 399 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 476 Euro statt bisher 467 Euro.
Wie in der Vergangenheit werden die Bedarfssätze
der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts erhöht. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben hingegen
unverändert.
Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld
anzurechnen. Ab dem 1. Juli 2019 soll das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 Euro auf 204 Euro, für ein drittes Kind von derzeit 200 Euro auf 210 Euro und für das vierte und
jedes weitere Kind von derzeit 225 Euro auf 235 Euro angehoben werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den
Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im Anhang der Tabelle beigefügten sogenannten Zahlbetragstabellen.
Im Übrigen ist die Tabelle gegenüber 2018
unverändert. So verbleibt es bei den in 2018 angehobenen Einkommensgruppen und den dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalten.
Rechtsgrundlage:
Unterhalt im Sinne des § 1610 BGB
Download der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2019 im PDF-Format
Samstag, den 4. September 2010
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Dienstag, den 7. September 2010
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Mittwoch, den 24. März 2010
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